Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Andernach GmbH für den Umschlag und die Lagerung von Gütern im Rheinhafen Andernach
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich der AGB
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den Umschlag und die Lagerung von Gütern sowie für alle sonstigen Tätigkeiten und Leistungen, die die Stadtwerke Andernach GmbH – im Folgenden: „Hafenbetrieb“ für Kunden - im Folgenden „Auftraggeber“ – ausführen, ausschließlich. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit sie vom Hafenbetrieb ausdrücklich und schriftlich anerkannt sind.
2. Soweit die nachstehenden AGB keine ausdrücklichen Regelungen enthalten, finden die Bestimmungen der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp in der Fassung 2003) Anwendung; mit der Maßgabe der unter § 24 aufgeführten abweichenden Regelungen zur Besorgung von Versicherungen. Ergänzend gelten die §§ 407 - 475 h HGB sowie die §§ 631 ff. BGB. Beim Umschlag oder der Lagerung von Zollgütern gelten zudem die Vorschriften der Zollverwaltung, für deren Einhaltung der Auftraggeber zu sorgen hat.
§ 2 Auftragserteilung/Auftragsumfang
1. Der jeweilige Umschlag- oder Lagervertrag kommt mit der ausdrücklichen Annahme des Auftrages durch den Hafenbetrieb zustande.
2. Der Hafenbetrieb wird alle mit dem Empfang, dem Umschlag, der Verladung, der Auslieferung oder sonstigen Behandlung der Güter verbundenen Arbeitsleistungen (Umladung, Verwiegung, usw.) gegen Erhebung der jeweils vereinbarten oder üblichen Entgelte erbringen. Die Arbeiten dürfen auf Dritte übertragen werden.
3. Der Auftrag umfasst nicht die Verpackung des Gutes sowie die Gestellung oder den Tausch von Paletten oder sonstigen Ladehilfs- und Packmitteln, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
4. Im Auftrag an den Hafenbetrieb ist der Empfangsberechtigte der Güter anzugeben
§ 3 Arbeitszeiten/Weisungsrecht
1. Die Abwicklung der dem Hafenbetrieb erteilten Aufträge erfolgt innerhalb der bekannt gemachten Geschäftszeiten. Eine Auftragserledigung außerhalb dieser Zeiten erfolgt auf besonderen Auftrag und gegen eine entsprechende Mehrvergütung. Der Hafenbetrieb kann die Annahme seiner Leistungen auch außerhalb der regelmäßigen Geschäftszeit verlangen.
2. Jeder Auftraggeber oder von ihm beauftragte Personen haben mit dem Betreten des Betriebsgeländes den Weisungen des Personals des Hafenbetriebes uneingeschränkt Folge zu leisten. Das Rauchen in geschlossenen Räumen oder in deren Nähe ist untersagt.
3. Der Hafenbetrieb übernimmt keinerlei Gewähr für die Einhaltung von Stand- und Liegezeiten. Anfallende Liege- und Wagenstandsgelder gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.
§ 4 Formulare/Unterschriftenprüfung
1. Der Auftraggeber hat die vom Hafenbetrieb eingeführten Vordrucke zu benutzen. Sofern in Ausnahmefällen zur Auftragserteilung andere Formulare oder Vordrucke, insbesondere solche des Auftraggebers benutzt werden, so gelten etwaig darauf bestehende Verweise auf entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers als nicht geschrieben.
2. Der Hafenbetrieb ist zur Prüfung der Echtheit von Unterschriften jeglicher Art sowie der Befugnisse der Unterzeichner nicht verpflichtet.
§ 5 Beteiligung anderer Personen
1. Bedient sich der Hafenbetrieb zur Erfüllung der Aufträge anderer betriebsfremder Personen, so vereinbart er mit diesen für deren Leistungen die verkehrsüblichen Geschäftsbedingungen unter Berücksichtigung des Interesses des Auftraggebers.
2. In einem Schadensfall tritt der Hafenbetrieb seinen etwaigen Anspruch gegen den Schädiger auf Verlangen des Auftraggebers oder des Dritten ab. Ergänzend gelten die maßgeblichen Regelungen der ADSp (2003) entsprechend.
3. Der Hafenbetrieb ist nicht verpflichtet, diese betriebsfremden Personen während der Ausführung der Tätigkeit zu überwachen bzw. überwachen zu lassen.
§ 6 Verkehrsbestimmungen
1. Die Fahrzeuge des Auftraggebers (Schiffe und Landfahrzeuge) dürfen nur den vom Hafenbetrieb zugewiesenen Liege- bzw. Stellplatz einnehmen.
2. Auf Verlangen des Hafenbetriebes haben Schiffe unverzüglich zu verholen. Wird der Aufforderung nicht unverzüglich nachgekommen, so ist der Hafenbetrieb berechtigt, das Erforderliche für Rechnung und auf Gefahr des Fahrzeugführers ausführen zu lassen. Ist ein Verholen nicht möglich, so ist dem Hafenbetrieb der dadurch eintretende Schaden zu ersetzen.
3. Im Landverkehr gelten die Vorschriften der Hafenverordnung und der StVO sowie die besonderen Bestimmungen für den schienengebundenen Verkehr ergänzend. Schienen- und Kranfahrzeuge haben immer den Vorrang. Die Fahrwege der Schienen und Kranfahrzeuge sind stets freizuhalten.
II. Allgemeine Bestimmungen über Umschlag und Lagerei
§ 7 Ausführung des Güterumschlags
1. Der Umschlag der Güter im Schiffs- und Landverkehr wird in der Regel mit den Hebezeugen und durch das Personal des Hafenbetriebes ausgeführt. Das Arbeiten mit Hebezeugen des Auftraggebers oder durch Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Hafenbetriebes. 2. Mit dem Güterumschlag zusammenhängende Nebenarbeiten, wie z. B. Markieren, Ausbessern der Verpackung u. ä. werden in der Regel durch Mitarbeiter des Hafenbetriebes ausgeführt. Der Hafenbetrieb kann den Berechtigten gestatten, derartige Arbeiten auf seiner Anlage unter Aufsicht auszuführen.
§ 8 Zwischenlagerung
1. Bei Bedarf erfolgt eine Zwischenlagerung der Umschlaggüter nach Abstimmung mit dem Auftraggeber über Lagerort und Zwischenlagerkosten.
2. Ist eine Zwischenlagerung notwendig oder zweckmäßig und kommt eine Abstimmung mit dem Auftraggeber nicht zustande, ist der Hafenbetrieb nicht verpflichtet, Güter länger als 24 Stunden lagern zu lassen. Er kann die Berechtigten jederzeit zur Abnahme binnen 24 Stunden auffordern. Wird der Aufforderung nicht entsprochen oder ist ein Berechtigter nicht bekannt oder nicht aufzufinden, so kann der Hafenbetrieb nach Ablauf der 24-stündigen Frist die Güter für Rechnung „wen es angeht“ umlagern oder anderweitig einlagern.
§ 9 Beschränkung im Güterumschlag
1. Der Auftraggeber hat dem Hafenbetrieb bei Auftragserteilung mitzuteilen, dass Gegenstand des Verkehrsvertrages sind:
- gefährliche Güter,
- lebende Tiere und Pflanzen,
- leicht verderbliche Güter,
- besonders wertvolle und diebstahlgefährdete Güter. 2. Der Auftraggeber hat im Auftrag Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und Inhalt der Packstücke, Eigenschaften des Gutes im Sinne von Ziffer 1, den Warenwert für eine Versicherung des Gutes und alle sonstigen erkennbar für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages erheblichen Umstände anzugeben.
3. Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber bei Auftragserteilung dem Hafenbetrieb schriftlich die genaue Art der Gefahr und - soweit erforderlich - die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige Güter, für deren Beförderung oder Lagerung besondere gefahrgut-, umgangs- oder abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Auftraggeber alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages erforderlichen Angaben, insbesondere die Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen.
4. Der Auftraggeber hat dem Hafenbetrieb bei besonders wertvollen oder diebstahlsgefährdeten Gütern (z. B.: Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Scheck-, Kreditkarten, gültige Telefonkarten oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren, Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren, Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte,
EDV-Geräte und -Zubehör) sowie bei Gütern mit einem tatsächlichen Wert von 50 Euro/kg und mehr so rechtzeitig vor Übernahme durch den Hafenbetrieb schriftlich zu informieren, dass der Hafenbetrieb die Möglichkeit hat, über die Annahme des Gutes zu entscheiden und Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie Abwicklung des Auftrages zu treffen.
5. Entspricht ein dem Hafenbetrieb erteilter Auftrag nicht den in Ziffern 1 bis 4 genannten Bedingungen, so steht es dem Hafenbetrieb frei die Annahme des Gutes zu verweigern, bereits übernommenes Gut zurückzugeben bzw. zur Abholung bereit zu halten, dieses ohne Benachrichtigung des Auftraggebers zu versenden, zu befördern oder einzulagern und eine zusätzliche, angemessene Vergütung zu verlangen, wenn eine sichere und schadenfreie Ausführung des Auftrages mit erhöhten Kosten verbunden ist.
6. Der Hafenbetrieb ist nicht verpflichtet, die nach den Ziffern 1 bis 4 gemachten Angaben nachzuprüfen oder zu ergänzen.
7. Der Hafenbetrieb ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, dass an der Echtheit oder der Befugnis begründete Zweifel bestehen.
8. Dürfen angelieferte oder gelöschte Güter aufgrund von gesetzlichen Vorschriften oder behördlicher Anordnung nicht weiter bereitgestellt, verladen oder ausgeliefert werden, so ist der Auftraggeber zur unverzüglichen Rücknahme verpflichtet. Kommt er einer Aufforderung zur Rücknahme nicht unverzüglich nach, so ist der Hafenbetrieb berechtigt, die Güter auf Kosten des Auftraggebers zu vernichten.
§ 10 Gefährliche Güter
1. Der Umgang mit gefährlichen Gütern auf dem Gelände des Hafenbetriebes unterliegt den allgemeinen Bestimmungen, zu deren Einhaltung sich der Auftraggeber ausdrücklich verpflichtet.
2. Vor der Anlieferung von gefährlichen Gütern sind dem Hafenbetrieb alle das Gefahrgut betreffende Daten und erforderlichenfalls die Transportgenehmigung zu übermitteln.
3. Versandstücke, Container, Trailer, die gefährliche Güter enthalten, müssen den Gefahrgutbeförderungsvorschriften entsprechen.
§ 11 Ladungsverzeichnis
Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor der Auftragsdurchführung ein Ladungsverzeichnis mit Angaben zu Art, Menge und Bestimmung der umzuschlagenden Güter einzureichen. Für Ladestücke von 1000 kg an sind Einzelgewichte anzugeben.
§ 12 Übernahme/Übergabe
1. Die Güter gelten jeweils ab der Ladekante eines Transportmittels als übernommen bzw. übergeben. Nur sofortige Beanstandungen am Verladeort können beachtet werden.
2. Die Auslieferung der Güter erfolgt ausschließlich an den vom Auftraggeber benannten Empfangsberechtigten.
§ 13 Kontrolle der Warenbezeichnung und des Gewichts
1. Der Hafenbetrieb kann vor dem Umschlag der Güter die Vorweisung des Inhalts der Packstücke verlangen, wenn die Richtigkeit der Warenbezeichnung nicht durch einwandfreie Unterlagen nachgewiesen wird.
2. Fehlen die Gewichtsangaben oder ist ihre Richtigkeit anzuzweifeln, so ist der Hafenbetrieb zum Wiegen auf Kosten des Auftraggebers berechtigt. Ergibt die Wiegung ein Mehrgewicht von 5 vom Hundert des angegebenen Gewichts oder darüber, so hat der Auftraggeber die Kosten des Wiegens zu zahlen.
§ 14 Pfandrecht/Verkauf
1. Der Hafenbetrieb hat an allen aufgrund Auftrags oder gemäß § 8 eingelagerten Gütern ein Pfandrecht gemäß § 475 b HGB.
2. Der Hafenbetrieb ist berechtigt, nach einer Lagerfrist von zwei Monaten solche Güter für Rechnung „wen es angeht“ öffentlich zu versteigern oder freihändig zu verkaufen, die aufgrund Auftrags oder nach § 8 eingelagert sind, wenn die fälligen Entgelte trotz Mahnung und Androhung des Verkaufs nicht bezahlt sind oder wenn ein Berechtigter nicht bekannt oder nicht aufzufinden ist.
3. Der beabsichtigte Verkauf wird dem Berechtigten angezeigt. Ist ein Berechtigter nicht bekannt oder nicht aufzufinden, so wird der beabsichtigte Verkauf im „Amtlichen Anzeiger“ angezeigt. Der Verkauf darf nicht vor dem Ablauf einer Woche nach der Verkaufsanzeige erfolgen.
4. Der Hafenbetrieb ist an die zweimonatige Frist nicht gebunden und zur Androhung sowie zur Anzeige des beabsichtigten Verkaufs nicht verpflichtet, wenn es sich um leicht verderbliche oder geringwertige Güter handelt und die fälligen Entgelte nach seinem Ermessen nicht aus dem Erlös gedeckt werden können.
5. Wird für die zum Verkauf gestellten Güter kein Käufer gefunden, so kann der Hafenbetrieb sie auf Kosten „wen es angeht“ beseitigen oder vernichten.
6. Alle Ansprüche auf einen etwaigen Reinerlös verfallen ein Jahr nach dem Verkauf zugunsten des Hafenbetriebes.
III. Ergänzende Bestimmungen für den Lagerbetrieb
§ 15 Spezifikation der Güter
1. Bei der Auftragserteilung müssen die Güter so spezifiziert werden, dass eine ordnungsgemäße Stapelung, Lagerung und Bearbeitung ermöglicht wird. Diese Spezifikation ist dem Hafenbetrieb zu übergeben. Alle Anweisungen für die Behandlung und die Verwahrung der Güter sind in die Spezifikation aufzunehmen.
2. Der Hafenbetrieb ist nicht verpflichtet, die Angaben in der Spezifikation nachzuprüfen oder zu ergänzen. Für Stücke, deren Gewicht 1000 kg überschreitet, ist das Einzelgewicht anzugeben. Bei fehlerhafter Anmeldung und/oder Spezifikation hat der Auftraggeber sämtliche daraus entstehenden Kosten zu tragen.
§ 16 Einlagerung
1. Die Einlagerung der Güter erfolgt nach Wahl und im Ermessen des Hafenbetriebes in eigenen oder fremden Lagern. Wünscht der Auftraggeber die Einlagerung in einem abgeschlossenen oder besonders gegen Zutritt gesicherten Lagerplatz, so ist dies dem Hafenbetrieb schriftlich anzuzeigen und gesondert zu vergüten.
2. Wenn Güter eingelagert und/oder bearbeitet werden sollen, die wegen ihrer Beschaffenheit bzw. Eigenschaften (Feuergefährlichkeit, Gesundheitsschädlichkeit u. ä.) Nachteile jeglicher Art für das Lager oder andere Lagergüter bewirken können, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Hafenbetrieb rechtzeitig schriftlich die Besonderheiten des Gutes, die genaue Art der Gefahr
und die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Er hat ferner das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken, zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Hafenbetrieb zur Erfüllung seiner Pflichten benötigt. Der Hafenbetrieb ist berechtigt, solche Güter in separaten Räumen, in den dafür eingerichteten Speziallagern oder ggf. auch im Freien zu lagern. Der Auftraggeber ist des Weiteren verpflichtet, dem Hafenbetrieb Anweisungen für die sachgerechte Lagerung der eingelagerten Güter zu erteilen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so lagert der Hafenbetrieb die Güter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen ein. Ist nach Auffassung des Hafenbetriebes ein geeignetes Lager nicht vorhanden, kann der Hafenbetrieb die Ausführung des Auftrages verweigern. Der Auftraggeber hat dann das Lagergut unverzüglich wieder zu übernehmen und die bis dahin angefallenen Kosten zu tragen.
3. Der Hafenbetrieb stellt dem Auftraggeber über die eingelagerten Güter eine Einlagerungsanzeige aus.
4. Der Hafenbetrieb vermerkt äußerlich erkennbare Schäden an den Gütern oder ihrer Verpackung auf der Einlagerungsanzeige und/oder dem Lagerschein. Bei der Einlagerung und sonstigen Tätigkeiten an oder mit Ladungseinheiten (palettierte oder gebündelte Güter, gepackte Behälter, Container) bezieht sich die Prüfung durch den Hafenbetrieb nur auf die äußere Beschaffenheit und zahlenmäßige Erfassung der Einheiten.
§ 17 Lagerung
1. Der Hafenbetrieb kann die Güter innerhalb seines Gesamtlagers (Eigen- und Fremdlager) umlagern. Er wird dem Auftraggeber die Umlagerung mit genauer Bezeichnung des neuen Lagerortes anzeigen.
2. Der Hafenbetrieb trägt für die verkehrsübliche Bewachung und Kontrolle der Lagergüter Sorge; zu darüber hinausgehenden besonderen Bewachungs- und/oder Kontrollmaßnahmen ist der Hafenbetrieb nicht verpflichtet.
3. Der Hafenbetrieb öffnet die Verpackung der Güter nicht ohne ausdrücklichen Auftrag des Auftraggebers. Der Hafenbetrieb ist jedoch zur Öffnung der Verpackung befugt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn der Hafenbetrieb berechtigten Anlass zu der Annahme hat, dass der Inhalt von Packstücken nicht richtig angegeben ist, oder wenn in den Begleitpapieren die Art der Güter nicht eindeutig bezeichnet ist.
4. Der Hafenbetrieb ist ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, Arbeiten zur Erhaltung oder Verbesserung der Güter oder ihrer Verpackung auszuführen. Er ist aber berechtigt, derartige Arbeiten auf Kosten des Auftraggebers zu verrichten, wenn nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durch ihre Unterlassung Verlust oder Beschädigung des Gutes selbst, anderer Güter oder der Lagerräume zu befürchten ist.
5. Der Hafenbetrieb ist berechtigt, ohne Auftrag aber nicht verpflichtet, das Gut zu wiegen bzw. zu messen. Wird das Gut vom Hafenbetrieb ohne Auftrag gewogen bzw. gemessen, so hat der Auftraggeber die Kosten zu tragen, wenn das Gewicht bzw. das Maß nicht richtig angegeben wurde.
6. Nur der Auftraggeber oder von ihm legitimierte Personen haben das Recht, Auskunft über eingelagerte Güter zu verlangen. Sie können während der üblichen Geschäftsstunden in Begleitung von Mitarbeitern des Hafenbetriebes das Lager auf eigene Gefahr betreten und besichtigen. Einwände gegen die Art und Weise der Einlagerung der Güter muss der Auftraggeber gegenüber dem Hafenbetrieb vorbringen. Erhebt der Auftraggeber diese Einwände nicht unverzüglich nach der Einlagerung, begibt er sich dieser Einwände, soweit die Einlagerung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.
7. Nehmen der Auftraggeber oder seine Beauftragten Handlungen an oder mit den Lagergütern vor, so haben diese danach die Güter dem Hafenbetrieb neu zu übergeben und Gewicht und Beschaffenheit der Güter mit ihm festzustellen. Geschieht dies nicht, haftet der Hafenbetrieb nicht für eine später festgestellte Minderung oder Beschädigung der Güter. Auf Verlangen des Hafenbetriebes ist der Auftraggeber verpflichtet, die Handlungen an den Lagergütern durch Mitarbeiter des Hafenbetriebes ausführen zu lassen.
§ 18 Auslagerung
Die Auslieferung der Güter erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung mit dem Hafenbetrieb. Nur der Auftraggeber oder schriftlich von ihm zum Empfang der Güter legitimierte Personen sind berechtigt, die Güter in Empfang zu nehmen.
§ 19 Ausschluss der Eigentumsaufgabe
Der Auftraggeber, sein Rechtsnachfolger oder die von ihm legitimierte Person ist nicht berechtigt, das Eigentum der in der Verfügungsgewalt des Hafenbetriebes befindlichen Ware einseitig aufzugeben.
IV. Haftungsbestimmungen, Versicherung der Güter
§ 20 Haftung des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die aus unrichtigen, undeutlichen oder unvollständigen Angaben im Ladungsverzeichnis, im Auftragspapier, in anderen Anträgen oder in den EDV-Meldungen entstehen.
2. Wird für Leistungen des Hafenbetriebes ein bestimmter Zeitpunkt verabredet und ergeben sich Verzögerungen aus dem Betrieb von Schiffen oder sonstigen Verkehrsmitteln, so haftet der Auftraggeber für Kosten der vergeblichen Bereitstellung und Nichtausnutzung von Betriebsangehörigen und Betriebsmitteln.
3. Der Auftraggeber haftet für die Beschädigung von Anlagen des Hafenbetriebes durch seine Fahrzeuge oder Personen. Eine weitergehende Haftung bleibt von dieser Bestimmung unberührt.
§ 21 Haftung des Hafenbetriebes
I. Haftungsbegrenzungen außer bei verfügter Lagerung
1. Die Haftung des Hafenbetriebes bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt:
1.1 auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung;
1.2 bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von §
21.I.1.1 auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag;
1.3 bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung, abweichend von § 21.I.1.1 auf 2 SZR für jedes Kilogramm;
1.4 in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio. oder 2 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
2. Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht - der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, - des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
3. Die Haftung des Hafenbetriebes für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von € 100.000 je Schadenfall. Die §§
431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.
4. Die Haftung des Hafenbetriebes ist in jedem Falle, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf € 2 Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nach dem, welcher Betrag höher ist. Bei mehreren Geschädigten haftet der Hafenbetrieb anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
5. Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.
II. Haftungsbegrenzungen bei verfügter Lagerung
1. Die Haftung des Hafenbetriebs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt:
1.1 auf 2 SZR für jedes Kilogramm;
1.2 höchstens € 5.000 je Schadenfall; besteht der Schaden eines Auftraggebers in einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestandes, so ist die Haftungshöhe auf € 25.000 begrenzt, unabhängig von der Zahl der für die Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle. In beiden Fällen bleibt § 21.II.1.1 unberührt.
2. § 21 I 2. gilt entsprechend.
3. Die Haftung des Hafenbetriebes für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden am Drittgut ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt auf € 5.000 je Schadenfall.
4. Die Haftung des Hafenbetriebes ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, auf € 2 Mio. je Schadenereignis begrenzt; bei mehreren Geschädigten haftet der Hafenbetrieb anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
III. Wertdeklaration
1. Dem Auftraggeber steht es frei, im Einzelfall einen höheren Wert des Gutes anzugeben und eine weitergehende Haftung zu vereinbaren.
2. Das Unternehmen kann die Übernahme einer über § 21 I und II hinausgehenden Haftung von einem Zuschlag zu dem üblichen Entgelt abhängig machen.
IV. Haftung bei Verlust oder Beschädigung bei Gütern in Freilagern und halboffenen Lagern (Lagerboxen)
Bei Verlust oder Beschädigung von Gütern, die vertragsgemäß in Freilagern, frei zugänglichen oder nicht gesondert gesicherten Lagerplätzen gelagert werden (insbesondere bei Diebstahl oder Natureinwirkungen), trägt der Hafenbetrieb keine Haftung. Eine solche Einlagerung erfolgt stets auf Gefahr und für Risiko des Auftraggebers.
V. Haftung gegenüber Dritten
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Hafenbetrieb von einer über die Haftung nach vorstehenden § 21 I. - III. hinausgehenden Haftung gegenüber einem Dritten, mit dem der Auftraggeber einen Frachtvertrag, einen Seefrachtvertrag oder einen
Speditionsvertrag abgeschlossen hat, freizuhalten.
VI. Haftung für Schäden an Sachen des Auftraggebers oder Dritter
1. Für Schäden an Sachen des Auftraggebers, insbesondere an Wasser- oder Landfahrzeugen des Auftraggebers, deren sich der Auftraggeber zur Übergabe oder zum Abholen der Güter bedient, haftet das Unternehmen nur, wenn ein Verschulden des Unternehmens oder seiner Bediensteten bei der Ausübung ihrer Verrichtungen nachgewiesen ist. Ist der Schaden durch leichte Fahrlässigkeit eines nicht leitenden Angestellten verursacht worden, so haftet das Unternehmen für über Sachschäden hinausgehende wirtschaftliche Folgeschäden nur bis zu einem Betrag von 2 Millionen Euro.
2. Bedient sich der Auftraggeber zur Übernahme oder zum Abholen der Güter Fahrzeugen, die im Eigentum eines Dritten stehen, so ist er verpflichtet, das Unternehmen von einer über die Haftung nach Absatz 1 hinausgehenden Haftung gegenüber dem Dritten freizuhalten.
VII. Haftung bei Überschreitung der Übergabefrist
Die Haftung des Hafenbetriebes wegen Überschreitung einer Übergabefrist ist auf den dreifachen Betrag des Umschlags- /Lagerentgeltes begrenzt.
VIII. Haftung bei qualifiziertem Verschulden
Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und –begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist:
1. durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Hafenbetriebes oder seiner leitenden Angestellten oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden;
2. in den Fällen §§ 425 ff., 461 Abs. 1 HGB durch den Hafenbetrieb oder die in §§ 428, 462 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
§ 22 Schadensanzeige
1. Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Auftraggeber dem Hafenbetrieb Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Übergabe des Gutes an, so wird vermutet, dass das Gut in vertragsgemäßem Zustand
übergeben worden ist. Die Anzeige muss den Schaden hinreichend deutlich kennzeichnen.
2. Die Vermutung nach Abs. 1 gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von 7 Tagen nach Übergabe angezeigt wird.
3. Ansprüche wegen Überschreitung einer Übergabefrist erlöschen, wenn der Auftraggeber dem Hafenbetrieb die Überschreitung der Übergabefrist nicht innerhalb von 21 Tagen nach Übergabe anzeigt. Kann der Auftraggeber die 21-Tage-Frist wegen der Dauer der Beförderung nicht einhalten, so hat er die Anzeige unverzüglich nach Beendigung des Beförderungsvorganges zu erstatten.
4. Eine Schadensanzeige nach Übergabe ist schriftlich zu erstatten; die Übermittlung der Schadensanzeige kann mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn aus der Anzeige der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
§ 23 Verjährung
1. Alle Ansprüche gegen den Hafenbetrieb verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
2. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Güter übergeben wurden. Sind die Güter nicht übergeben worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem die Güter hätten übergeben werden müssen.
3. Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Hafenbetrieb wird durch eine schriftliche Erklärung des Auftraggebers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Hafenbetrieb die Erfüllung des Anspruchs schriftlich ablehnt. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.
§ 24 Versicherung
Eine Versicherung der Güter durch den Hafenbetrieb findet nur nach besonderer Vereinbarung statt (unter Abänderung der Ziffer 21 ADSp).
V. Sonstige Bestimmungen
§ 25 Aufrechnung
Gegenüber Ansprüchen des Hafenbetriebes ist eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
§ 26 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Andernach am Rhein. Die Hafenbetriebe sind berechtigt, auch am Sitz des Auftraggebers Klage zu erheben.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Andernach am Rhein, April 2016